Zweistimmenwahlrecht

Bei vielen Hochschulwahlen oder anderen Institutionen kommt ein personalisiertes Verhältniswahlrecht mit Listenwahl zum Einsatz. In diesem Verfahren haben Wahlberechtigte in der Regel zwei Stimmen, wenn mehrere Listen oder Kandidierende antreten. Das Verfahren sorgt für repräsentative, demokratisch legitimierte Gremienbesetzungen.

1. Erststimme

In vielen Wahlverfahren werden (zusätzlich zur Zweitstimme) Erststimmen vergeben werden. Diese gelten konkreten Einzelpersonen und werden gesondert gewertet – etwa zur Direktwahl eines bestimmten Mandats oder in Wahlverfahren ohne Listen. Mit der Erststimme wählt man eine konkrete Person aus dem eigenen Wahlkreis – das ist die Direktkandidatin bzw. der Direktkandidat. Wer in einem Wahlkreis die meisten Erststimmen bekommt, zieht direkt in das Gremium ein.

2. Zweitstimme

Die Zweitstimme ist von zentralerer Bedeutung. Mit ihr wird keine Einzelperson gewählt, sondern eine Wahlliste – also eine Gruppe der Personen, die sich zur Wahl stellt bzw. aus mehreren Wahlkreisen zusammengesetzt ist. Diese Liste kann auch einer Gruppierung oder einem Interessenverband innerhalb einer Statusgruppe angehören, etwa den Studierenden, dem wissenschaftlichen Personal oder den Professorinnen und Professoren. Die Anzahl der Sitze, die einer Liste im jeweiligen Gremium – zum Beispiel im Senat, im Fakultätsrat oder im Studierendenparlament – zusteht, richtet sich nach dem prozentualen Anteil der Zweitstimmen. Je mehr Zweitstimmen eine Liste erhält, desto mehr Personen aus dieser Liste ziehen in das Gremium ein. Die Reihenfolge, in der diese Personen berücksichtigt werden, ist dabei durch die Reihung auf der Liste festgelegt.

Eigenschaften

  1. Erststimme für eine Einzelperson im Wahlkreis – sie bestimmt das Direktmandat, liefert aber kaum Einfluss auf die Gesamtverteilung der Sitze.
  2. Zweitstimme für die Partei- oder Gesamtliste, die ausschlaggebend ist für die Sitzverteilung im Gremium.
  • Maßgebliche Stimme: Die Zweitstimme entscheidet über die Anzahl der Sitze, die einer Partei bzw. einem Wahlkreis zugesprochen werden.
  • Ausgleich direkt gewonnener Mandate: Gewonnene Direktmandate reduzieren die Zahl der Listenmandate dadurch, dass Personen, die per Direktmanadat gewählt wurden als „bereits gewählt“ gelten.
  • Stimmensplitting möglich: Es können Erst- und Zweitstimme bewusst verschieden vergeben (z.B. Erststimme an Person A, Zweitstimme an Partei oder Wahlkreis B). Das ist kein Sonderfall, sondern typischerweise möglich.
  • Keine Listenkandidatur erforderlich: Eine Partei bzw. eine Gesamtliste kann auch nur aus Direktkandidaten bestehen bzw. aus den Wahlkreisen zusammengesetzt werden.
  • Es gibt keine Überhang- oder Ausgleichsmandate – die Zahl der Sitze im Gremium ist festgelegt.

Senat und erweiterter Senat

Das Zweitstimmenwahlrecht lässt sich in modifizierter Form auch auf Gremienwahlen an Hochschulen übertragen. Bei den Wahlen zum Senat und erweiterten Senat an einer Hochschule wählen die Angehörigen der Universität – getrennt nach Statusgruppen – ihre Vertreterinnen und Vertreter in die zentralen Gremien der akademischen Selbstverwaltung. In vielen Fällen geschieht dies nach dem Prinzip einer Verhältniswahl mit Listen, was in der Praxis einem vereinfachten Zweitstimmenwahlrecht entspricht.

Der erweiterte Senat tritt nur zu bestimmten Anlässen zusammen, meist zur Wahl der Hochschulleitung (Rektorin/Präsidentin). Er besteht aus dem Senat plus zusätzlichen Mitgliedern, typischerweise weiteren Vertreter*innen aus den einzelnen Statusgruppen, sodass die Stimmverteilung gegenüber dem Senat erweitert und stärker gewichtet ist. Er ist also kein dauerhaft tagendes Gremium, sondern ein spezielles Wahlgremium.

Wenn eine Person sowohl für den Senat als auch für den erweiterten Senat kandidiert, aber im Senat bereits einen Sitz erhalten hat, dann wird sie für den erweiterten Senat oft als „bereits gewählt“ oder „bereits Mitglied des Senats“ gekennzeichnet. Da sie bereits im Senat sitzt, ist sie automatisch Mitglied des erweiterten Senats – denn dieser setzt sich aus den Mitgliedern des Senats und weiteren Personen zusammen. Sie kann also nicht zweimal gewählt werden, und ihr Platz im erweiterten Senat wird nicht erneut gezählt.

Diese Personen der Senatswahl bilden daher die Kernbesetzung – vergleichbar mit den direkt gewählten Mandaten. Der erweiterte Senat ergänzt den „regulären“ Senat durch zusätzliche Mandate (pro Statusgruppe), analog zu einem „erweiterten Gremium“ nach Listenproporz. In der Hochschulwahlpraxis kann die Kennzeichnung „bereits gewählt“ daher auch dann verwendet werden, wenn eine Person bereits über die Senatswahl ein Mandat erhalten hat, und daher beim erweiterten Senat nicht nochmal gezählt wird.